Seite 1 von 1

Vereins-Satzung

Verfasst: So 17. Dez 2023, 03:16
von NMF
Satzung Nähmaschinenfreunde
PRÄAMBEL
Der Nähmaschinenfreunde e.V. hat folgende Ziele:
Er dient dem Austausch über Pflege, Restauration und Dokumentation alter Näh-
und Stickmaschinen des 19. Jahrhunderts und der moderneren Maschinen bis hin
in die Gegenwart, jeweils auch unter Beachtung des historischen Kontextes.
Dazu ermöglichen wir laut Satzung den Betrieb eines
Online-Forums "naehmaschinenfreunde.de".
Dieses Forum wird vom Verein im Sinne unserer Ziele geführt und soll ein
freies, aufgeschlossen forschendes Forum sein.
Das Spektrum reicht von Nähmaschinentechnik bis hin zu Textilkunst, wie auch
moderner Peripherie, beispielsweise 3D-Druck.
Der Verein sichert den Betrieb des Online-Forums ab und ist zugleich auch
dessen Betreiber und Rechte-Inhaber.
Dieser gemeinschaftliche Unterbau soll dem Online-Forum Rückhalt geben und
dessen Beständigkeit und Wissensschatz zukünfig absichern.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Nähmaschinenfreunde. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und
führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 48231 Warendorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und der Austausch über
Pflege,Restauration und Dokumentation alter Näh- und Stickmaschinen des 19.
Jahrhunderts und der moderneren Maschinen bis hin in die Gegenwart, jeweils
auch unter Beachtung des historischen Kontextes.
Dazu ermöglichen wir laut Satzung den Betrieb eines Online-Forums
naehmaschinenfreunde.de .
Der Verein sichert den Betrieb dieses Online-Forums ab und ist zugleich dessen
Betreiber.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu
stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine
Ablehnung des
Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen
mit deren
Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der
Austritt kann nur mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der (virtuellen) Mitgliederversammlung
aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen
des
Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der
Zahlung
seiner Aufnahmegebühr oder seines jährlichen Mitgliedsbeitrages im Rückstand
ist und trotz schriftlicher
Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem
Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in dieser Mitgliederversammlung zu den
Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften
steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen
Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Wir streben jährliche,dynamische Mitgliedsbeiträge nach Erfordernis an.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand,der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand und erweiterter Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, seine zwei Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den
Verein jeweils gemeinschaftlich nach dem Vieraugen-Prinzip.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Über die Höhe dieser
Vergütung,auch als Einmalzahlung,entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus 7 Vereinsmitgliedern, soll dem Vorstand bei der Führung des Vereins hilfreich zur Seite stehen, als auch interne Führungsaufgaben wahrnehmen.
Dem erweiterten Vorstand müssen immer auch IT-erfahrene Vereinsmitglieder angehören, sowie die Mitglieder des BGB Vorstands..
(5) Der erweiterte Vorstand ist an allen Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes, welche Abstimmungen erfordern,mit dem Stimmrecht seiner Mitglieder eingebunden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und
die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die
Einberufung und
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Anfertigung des
Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands und erweiterten Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands und erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von
zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder der Vorstände können nur Mitglieder
des Vereins
sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im
Vorstand. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung
ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur
Wahl seines
Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die
verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers
durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Bedingt durch die deutschlandweiten Wohnsitze der Vereinsmitglieder
werden die Sitzungen grundsätzlich virtuell über Internet abgehalten.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine
Einberufungsfrist von einer
Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 7
Mitglieder von Vorstand und erweitertem Vorstand anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die 2/3
Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Abstimmungen, welche nicht von der Präambel unseres Vereins gedeckt
sind, erfordern eine neun Zehntel Mehrheit.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter
oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der
Aufnahmegebühr und
der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der
Ausschluss von
Mitgliedern aus dem
Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, sowie des erweiterten Vorstands, sowie die
Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f ) die
Auflösung des
Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand
eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich/per E-Mail unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung kann virtuell über Internetdienste abgehalten
werden.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich/per E-Mail
eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über
Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in
der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der
Mehrheit der Stimmen der (virtuell) anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für
Anträge, die
eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung
des
Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 45 % der
Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von einem seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem
durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel
aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der zwei
Drittel Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit
der
Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die
Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist
eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung
bedürfen der
Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder
die Auflösung
des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist
ein
Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und
sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Nähmaschinen-Museum Sammlung Albrecht Mey.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 16 Zusatzbestimmungen Forums-Betrieb "nähmaschinenfreunde.de"
(1) -Der Vorstand des Vereins beruft dafür geeignete Mitglieder in
administrierende/moderierende Funktionen des Online-Forums
und kann diese genauso wieder abberufen.
Jeweils erforderlich ist dazu eine zwei Drittel Mehrheit der
Vorstands-Stimmen.
(2) Bedingt durch die Funktion des Vereins als Betreiber des Forums
Nähmaschinenfreunde.de
ist zwingend der Abschluss und das fortlaufende Bestehen sowohl einer
Vereinshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung+ D&O Versicherung),
als auch einer Portalversicherung erforderlich.
(3) Kosten: Die geschätzten jährlichen Kosten für
Versicherungen, Domains, Hosting und Server betragen derzeit etwa 1000 €
jährlich,
je nach Mitgliederanzahl können die Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder
sinken, bzw. steigen.
Einnahmen aus Spenden,Sponsoring oder sonstigen Internet-Vergütungen (Youtube) werden
angestrebt.

Warendorf, am 09.12. 2023
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern