Satzung Nähmaschinenfreunde
PRÄAMBEL
Der Nähmaschinenfreunde e.V. hat folgende Ziele:
Er dient dem Austausch über Pflege, Restauration und Dokumentation alter Näh- und Stickmaschinen des 19. Jahrhunderts und der moderneren Maschinen bis hin in die Gegenwart,
jeweils auch unter Beachtung des historischen Kontextes.
Dazu ermöglichen wir laut Satzung den Betrieb eines Online-Forums „naehmaschinenfreunde.de“.
Dieses Forum wird vom Verein im Sinne unserer Ziele geführt und soll ein freies, aufgeschlossen forschendes Forum sein. Das Spektrum reicht von Nähmaschinentechnik bis hin zum Verarbeiten verschiedenster Materialien, Textilkunst und moderner Peripherie, beispielsweise 3D-Druck.
Der Verein sichert den Betrieb des Online-Forums ab und ist zugleich auch dessen Betreiber und Rechte-Inhaber. Dieser gemeinschaftliche Unterbau soll dem Online-Forum Rückhalt geben und
dessen Beständigkeit und Wissensschatz zukünftig absichern.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Nähmaschinenfreunde e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 48231 Warendorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und der Austausch über Pflege, Restauration und Dokumentation alter Näh- und Stickmaschinen des 19. Jahrhunderts und der moderneren Maschinen bis hin in die Gegenwart, jeweils auch unter Beachtung des historischen Kontextes. Dazu ermöglichen wir laut Satzung den Betrieb eines Online-Forums „naehmaschinenfreunde.de“. Der Verein sichert den Betrieb dieses Online-Forums ab und ist zugleich dessen Betreiber.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der (virtuellen) Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seines jährlichen Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in dieser Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Wir streben jährliche, dynamische Mitgliedsbeiträge nach Erfordernis an.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, seine zwei Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils gemeinschaftlich nach dem Vieraugen-Prinzip, also immer mindestens zu zweit.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über deren Höhe, auch als Einmalzahlung, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Vereinsintern hat er folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung
der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Bedingt durch die deutschlandweiten Wohnsitze der Vereinsmitglieder werden die Sitzungen grundsätzlich virtuell über Internet abgehalten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Abstimmungen, welche nicht von der Präambel unseres Vereins gedeckt sind, erfordern eine 9/10-Mehrheit.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Entgegennahme des
Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich/per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann virtuell über Internetdienste abgehalten werden.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich/per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der (virtuell) anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 45 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel
aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit 2/3- Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Nähmaschinen-Museum Sammlung Albrecht Mey.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 16 Zusatzbestimmungen Forums-Betrieb „naehmaschinenfreunde.de“
(1) Der Vorstand des Vereins beruft dafür geeignete Mitglieder in administrierende/moderierende Funktionen des Online-Forums und kann diese genauso wieder abberufen. Jeweils erforderlich ist dazu eine 2/3-Mehrheit der Vorstands-Stimmen.
(2) Bedingt durch den Betrieb des Forums „naehmaschinenfreunde.de“ ist zwingend der Abschluss und das fortlaufende Bestehen sowohl einer Vereinshaftpflichtversicherung als auch einer Portalversicherung erforderlich.
(3) Kosten: Die geschätzten jährlichen Kosten für Versicherungen, Domains, Hosting und Server betragen derzeit etwa 1000 € jährlich. Je nach Mitgliederanzahl können die Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder sinken, bzw. steigen. Einnahmen aus Spenden,Sponsoring oder sonstigen Internet-Vergütungen (YouTube) werden angestrebt.
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